Erfolgshonorar für Inkassodienstleister

Kürzlich gab es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Deutschland (BHG, Urt. V. 7.03. 2023- VI ZR 180/22), die einen Inkassodienstleister betraf, der automatisiert berät und Forderungen durchsetzt und dem deshalb ein Honorar aus abgetretenen Forderungen zustehen kann. Dem Inkassodienstleister kann daher ein Honorar aus abgetretenen Forderungen zustehen. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff 'Inkassodienstleistung' nicht zu eng ausgelegt werden darf und dass ein registrierter Anbieter im Rahmen der außergerichtlichen Forderungseinziehung Rechtsberatung leisten darf. 

Die Entscheidung betont die Wichtigkeit, das erhebliche Interesse des Inkassodienstleisters an der effektiven Durchsetzung der Forderungen des Klägers zu berücksichtigen und mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden. Darüber hinaus erkennt das Gericht die Entwicklungen im Bereich Legal Tech an und hebt hervor, dass der automatisierte Anbieter eng mit dem Inkassoprozess verbunden sein und in diesem Rahmen agieren kann. 

Die Erwähnung des § 4 RDG, unterstreicht die Notwendigkeit, die Auswirkungen von Rechtsdienstleistungen auf die Erfüllung anderer Dienstleistungsverpflichtungen zu prüfen. Dies betont die Bedeutung, die ordnungsgemäße Erbringung von Rechtsdienstleistungen sicherzustellen. 

Im konkreten Fall ging es um den Anspruch auf Anwaltskosten, die von der Beklagten trotz der Zahlung von Schmerzensgeld abgelehnt wurden. Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied, dass der Dienstleister einen Anspruch auf eine Vergütung hat, die sich nach den übertragenen Rechten richtet, einschließlich der Rechtsberatung bei der außergerichtlichen Schuldeneintreibung. 

Insgesamt reflektiert die Entscheidung eine umfassende Sichtweise der Rolle von Inkassodienstleistern und bestätigt die Zulässigkeit der automatisierten Beratung in diesem Bereich.

 

Dott. Antonino Catalano