Die Gründung einer Betriebsstätte einer deutschen GmbH in Italien - eine steigende Tendenz

 

In den letzten zwei Jahren haben wir vermehrt Anfragen von europäischen und außereuropäischen Unternehmen erhalten, die daran interessiert sind, eine Betriebsstätte in Italien zu gründen. Tatsächlich erlebt der italienische Markt derzeit eine Renaissance in Bezug auf ausländische Investitionen und Geschäftsinitiativen - ein Trend, der sich voraussichtlich fortsetzen wird.

Die wettbewerbsfähigen Kosten im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, die erheblichen steuerlichen Vorteile für ausländische Einwohner und die allgemeine wirtschaftliche Erholung sind Hauptgründe, die Italien für ausländische Unternehmen attraktiv machen.

Eine Betriebsstätte ist eine dauerhafte Geschäftseinrichtung, durch die ein im Ausland ansässiges Unternehmen ganz oder teilweise seine Tätigkeiten auf dem italienischen Staatsgebiet ausübt. Im italienischen Rechtssystem ist sie, ausschließlich zu steuerlichen Zwecken, von Artikel 162, Absatz 1, des DPR Nr. 917/86 definiert.

Für die Gründung einer Betriebsstätte muss das Mutterunternehmen zunächst die folgenden Dokumente vorbereiten:

  •   Satzung der Gesellschaft und Gründungsurkunde;
  •   Handelsregisterauszug;
  •   Beschluss (von Seiten des Vorstands oder anderes Entscheidungsgremium), mit der die Gründung einer festen Betriebsstätte in Italien genehmigt wird;
  •   Reisepass des Geschäftsführers.

Mit diesen Dokumenten werden in Italien sowohl die Steuernummer des gesetzlichen Vertreters als auch der Gesellschaft beantragt. Die Gründung der italienischen Betriebsstätte wird durch einen Notar durchgeführt. Zudem erfolgt die Registrierung bei der zuständigen Handelskammer und die Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) muss ebenfalls eingerichtet werden.

Anschließend kann die Betriebsstätte Mitarbeiter einstellen und auch eine eigene Buchhaltung in Italien führen. Daher sollte man je nach Einzelfall die Eröffnung eines Bankkontos in Italien in Betracht ziehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Betriebsstätte nie eine vom Mutterunternehmen getrennte Einheit ist und das Mutterunternehmen für alle Verpflichtungen verantwortlich ist, die die Betriebsstätte eingeht. Die von den Betriebsstätten erzielten Einnahmen werden direkt dem Mutterunternehmen zugerechnet und sowohl im Staat der Betriebsstätte als auch in dem des Mutterunternehmens besteuert (vorausgesetzt, dass eine Steuergutschrift in Höhe der Steuern anerkannt wird, die die Betriebsstätte bereits im Ausland bezahlt hat).

Eine Bewertung in Bezug auf die steuerlichen und vertraglichen Aspekte für mögliche Mitarbeiter muss auf Einzelfallbasis und unter Berücksichtigung der besten Lösung und dem Geschäftsprojekt, das die Muttergesellschaft in Italien umsetzt, durchgeführt werden.