Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO

Nach § 55 I StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 I StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass ein Zeuge sich in einem unlösbaren Konflikt zwischen Aussage- und Wahrheitspflicht befindet. Hierdurch soll ihm die seelische Zwangslage erspart werden, die dadurch entstünde, dass er die Wahrheit sagen müsste und gleichzeitig sich oder einen seiner Angehörigen belasten müsste.

Wer Angehöriger ist, richtet sich nach § 52 I StPO. Hiernach sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, der Verlobte des Beschuldigten, der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten, auch dann, wenn die Ehe beziehungsweise die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Darüber hinaus sind weitere berechtigt, wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. Minderjährige Kinder, die wegen mangelnder Verstandsreife, keine genügende Vorstellung des Zeugnisverweigerungsrechts haben, können nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter dem zugestimmt hat. Das gleiche gilt für Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung. Das Recht aus § 55 StPO besteht auch dann, wenn der Angehörige, zu dessen Vorteil die Auskunft verweigert wird, in dem Verfahren, in dem der Zeuge vernommen wird, nicht Beschuldigter ist. Die Angehörigen hiernach, haben die Möglichkeit, die Aussage ganz oder teilweise zu verweigern oder nur von dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Gebrauch zu machen.

Wichtig ist, die Begriffe Aussageverweigerungsrecht, Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht zu unterscheiden. Das Auskunftsverweigerungsrecht hat man sowohl als Beschuldigter als auch als Zeuge, hierbei kann man nur die ausdrückliche Antwort auf Fragen verweigern, dessen Beantwortung zu einer Selbstbelastung eines Zeugen führen würde, sodass nicht die Rede von einem umfassenden Schweigerecht ist. Im Gegensatz dazu haben Angehörige des Beschuldigens beim Zeugnisverweigerungsrecht, die Möglichkeit einer vollständigen Beantwortungsverweigerung. Demgegenüber steht das Aussageverweigerungsrecht, welches allein dem Beschuldigten zusteht, der grundsätzlich keine Aussage machen muss.

Die Schweigerechte können nicht nur vor Gericht zur Anwendung kommen, sondern beispielsweise auch gegenüber der Polizei oder Behörden. Gemäß § 55 II StPO ist jeder Beschuldigte oder Zeuge über dieses Recht zu belehren. Daher ist es ratsam, bei einer Befragung, sich zunächst mit einem Anwalt zu verständigen, bevor man durch eine unüberlegte oder harmlos erscheinende Aussage sich oder seine Angehörige belastet, ohne dies zu bemerken. Durch einen anwaltlichen Rat kann Ihnen geholfen werden die Situation und ihre Möglichkeiten zu analysieren und ihre Situation bestmöglich lösen.