Fälschung eines Testaments – strafrechtliche Konsequenzen und Möglichkeiten der Rechtsverfolgung

Ein Testament stellt eine letztwillige Verfügung von Todes wegen dar und regelt den letzten Willen eines Erblassers. Dieser Wille soll dadurch respektiert werden, dass die im Testament getroffenen Verfügungen umgesetzt werden. Der Inhalt eines Testaments ist gerade in Vermögensangelegenheiten daher von besonderer Bedeutung, da es unmittelbare Auswirkungen darauf hat, wem ein Vermögensgegenstand zugewiesen wird um wem nicht. Aus diesem Grund sind Testamentsfälschungen immer wieder Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Im Folgenden sollen die rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten einer betroffenen Person beleuchtet werden, die durch eine Testamentsfälschung einen Vermögensschaden erlitten hat:

Das Fälschen eines Testaments erfüllt den Straftatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Bei besonders schweren Fällen kann sich das Strafmaß erweitern. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Das Testament stellt eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB dar, da es eine menschliche Gedankenerklärung enthält, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist und den Aussteller erkennen lässt.

Eine unechte Urkunde wird hergestellt, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller und der tatsächliche Aussteller auseinanderfallen. Es handelt demnach um eine Urkundenfälschung, wenn eine Person ein Testament in Namen einer anderen Person ausstellt, ohne dass diese davon Kenntnis hat. Es sei jedoch angemerkt, dass auch im Falle des Einverständnisses zwar kein strafrechtliches Problem besteht, das Testament jedoch mangels eigenhändiger Errichtung formell unwirksam ist. Darüber hinaus erfüllt es auch dann den Tatbestand der Urkundenfälschung, wenn eine Person ein tatsächlich vom Erblasser selbst errichtetes Testament abändert. In diesem Fall wird eine echte Urkunde verfälscht, § 267 BGB. Das Gesetz stellt ausdrücklich auch den Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde unter Strafe. Das hat zur Konsequenz, dass derjenige Täter, der die unechte Urkunde herstellt oder die echte Urkunde verfälscht und diese anschließend beispielsweise gegenüber Behörden oder Gerichten gebraucht, sich mehrerer Straftaten schuldig macht.

Im Falle eines ernsthaften Verdachts der Testamentsfälschung ist einem Betroffenen anzuraten, eine Strafanzeige zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft führt durch die Polizei sodann weitere Ermittlungen durch und erhebt Anklage, sollte sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben.

Ist dem Betroffenen als Folge des gefälschten Testaments ein Schaden entstanden, besteht außerdem die Möglichkeit Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen. Der Umfang und die Höhe beurteilen sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Daher sollte in diesem Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden, um die Situation insgesamt zu analysieren und die rechtlichen Möglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen.