Arbeitsrecht

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Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main, Rom und Florenz

Für unsere Anwälte für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main, Rom und Florenz ist es wichtig, sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmern Beratung und Unterstützung im deutschen unditalienischen Arbeitsrecht zu bieten. Insbesondere die Beratung der italienischen Unternehmen ist stets durch einen rechtsvergleichenden Ansatz gekennzeichnet, der darauf zielt, die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem italienischen Arbeitsrecht hervorzuheben. Tatsächlich ist das deutsche Arbeitsrecht weitaus flexibler im Bereich des Austritts aus dem Arbeitsverhältnis, so dass unsere Beratung schon in der Phase der Begründung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, um den eventuell aus der Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schaden von vorneherein auf ein Minimum zu reduzieren.

Die Kanzlei bietet sowohl im deutschen als auch im italienischen Arbeitsrecht Beratung bei befristeten Arbeitsverhältnissen, bei der Verhandlung von Entschädigungszahlungen, der Ausarbeitung von neuen vertraglichen Vereinbarungen, der Analyse von Disziplinarmaßnahmen, z.B. Abmahnungen, Vorwürfe und Verweise, Kündigungsverfahren: sozial gerechtfertigte Kündigung aus subjektiven Gründen und aus objektiven Gründen, anwaltliche Vertretung in Kündigungsverfahren auch vor Vertragsablauf.

Wenn Sie einen italienischen oder deutschen Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main, Rom oder Florenz suchen, ist Pastori & Kollegen die richtige Kanzlei für Sie!

Unterschiede des Arbeitsrechts in Italien und Deutschland

Richtig beraten kann hier letztlich nur, wer sich sowohl im deutschen als auch im italienischen Arbeitsrecht auskennt. Wir beraten Sie gerne, die optimale Entscheidung bei der Erstellung von Arbeitsverträgen zu treffen, ob beispielsweise ein deutscher Arbeitsvertrag mit Entsendung des Arbeitnehmers nach Italien geschlossen werden sollte oder nicht direkt ein italienischer Arbeitsvertrag. Das italienische Arbeitsrecht weicht erheblich vom deutschen Arbeitsrecht vor allem hinsichtlich der Form des Arbeitsvertrages sowie der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ab.

Es gibt in Italien drei Formen von Arbeitsverhältnissen: die unselbstständige Erwerbstätigkeit (gemäß Art. 2094 italienisches Zivilgesetzbuch), die selbstständige Erwerbstätigkeit (gemäß Art. 2222 italienisches Zivilgesetzbuch) und die quasi-abhängige Erwerbstätigkeit (gemäß Art. 409 Nr. 3 italienische Zivilprozessordnung). Die Wahl einer Rechtsform ist mit einer stark abweichenden Regulierung des Kündigungsrechts verbunden.

Bei unserer Beratung werden wir Ihnen die wichtigsten Unterschiede zwischen den zwei Rechtsordnungen benennen und auf potentielle Gefahren hinwiesen, um das Risiko einer Fehlentscheidung zu vermeiden.

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