Beschäftigungsverhältnis von Mitarbeitern, die in Italien bei Botschaften ausländischer Staaten beschäftigt sind

Arbeitsstreitigkeit - Internationaler Grundsatz der beschränkten Immunität und Selbstorganisationsrecht - Prüfung der Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, die auf die Abschätzung der Sachverhalte basiert.

Ein ausländischer Staat ist bei unserem Land mit einer eigenen diplomatischen Vertretung am Sitz seiner Botschaft akkreditiert, die auf der Grundlageinternationaler Konventionen die Garantie der Exterritorialität genießt und wo sowohl das „diplomatische Korps“ als auch das Verwaltungspersonal sowie auch anderes Personal für die Hilfstätigkeiten ihren eigenen Arbeitstätigkeiten ablaufen.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers unterliegt im Falle einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit grundsätzlich alles, was sich auf dem Gebiet unseres Landes ereignet, der Zuständigkeit der italienischen Gerichte, mit Ausnahme der parallelen Anwendung des Artikels 10 der italienischen Verfassung.

Artikel 10 verweist auf eine von der internationalen Lehre entwickelte Gewohnheitsregel, indem die These der so genannten "weitreichenden Immunität" aufgegeben wird und die der "eingeschränkten Immunität" anerkannt wird, die die Zuständigkeit des italienischen Staates für Vorgänge wahrt, die das Personal betrifft, das reine Hilfstätigkeiten ausübt, wie z. B. die Entlassung eines Angestellten, der als Fahrer tätig ist, was nur die Anwendung von Maßnahmen wirtschaftlicher Natur erfordert (vgl. Cass.Sez.Un.11.7.2019 Nr.18661).

Ein solches Kriterium ist auch auf andere Arbeitnehmer anwendbar, wenn es sich ausschließlich um vermögensrechtlichen Aspekte handelt, die die institutionellen Funktionen des souveränen Staates nicht beeinträchtigen (Cass.Sez.Un.09.05.2017 n.13980). Der Verweis auf solche Grundsätze des internationalen Gewohnheitsrechts findet sich im New Yorker Übereinkommen vom 2.12.2004, dem Italien mit Gesetz vom 14.1.2013 Nr. 5 beigetreten ist und das inzwischen auch von der Rechtsprechung geteilt und angewandt wird (siehe Cass.Sez.Un.18.9.2014 Nr. 19674).

Die Anerkennung der Unzuständigkeit durch die Vereinigten Kammern hängt von den Umständen des Falles ab, da ihre Prüfung ergeben kann, dass je nach Fall die Hoheitsrechte eines ausländischen Staates berührt werden müssen und somit eine Unvereinbarkeit vorliegt. Andererseits könnte sie in die Organisation eines internationalen Subjekts eingreifen, wenn beispielsweise ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wird oder ein Rechtsmittel auf Anerkennung höherer Pflichten, die an sich, indem sie mit der Ausübung von Tätigkeiten, die eine treuhänderische Beziehung implizieren, in die Sache eintreten, eine Analyse des Verhaltens der Parteien in Bezug auf eine Reihe von beschlossenen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten und aufgrund der Wirkungen, die sie hervorrufen, auf der Grundlage des Grundsatzes der beschränkten Immunität unmittelbar die Ausübung der öffentlichen Rechte eines ausländischen Staates betreffen (Ord. Cass.Sez.Un.18 .4.2014 n,9034; Cass.Sez.n.22.12.2016 n.26661). Auch die Vereinigten Kammern des Kassationsgerichtshofs haben eine konsolidierte Position zu diesem Schutzgrundsatz eingenommen und erklärt, dass die Unzuständigkeit auch dann feststellbar ist, wenn der Arbeitnehmer sich für die alternative Maßnahme entscheidet, nur Schadensersatz zu verlangen (in diesem Sinne, Ord. Cass. /1999), auch wenn der Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer mit dem Recht, die Zahlung der versäumten Beiträge zu erwirken, nicht beeinträchtigt wird, wobei das nationale Gericht für die Anerkennung dieses Rechts zuständig ist (Ord.Cass.Sez.Un. 10.7.2006 Nr. 15620).

Rechtlicher Berater, Avvocato Angelo Pompei